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verfahrensrecht:vermutete_tatsachen

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 +====== vermutete Tatsachen ======
  
 +Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete [[Tatsachen]] als [[Behauptung]] in einen [[Rechtsstreit]] einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn
 +die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "[[Behauptung ins Blaue hinein|ins Blaue hinein]]" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen.((BGH, Beschl. v. 10. Februar 2022 - I ZR 86/21; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 180/11, VersR 2014, 219 Rn. 39; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, ZIP 2022, 276 Rn. 22 mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 72/21, juris Rn. 11 f. mwN))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Schlüssigkeit des Sachvortrags]]
verfahrensrecht/vermutete_tatsachen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1