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verfahrensrecht:vermoegensauskunft

finanzcheck24.de

Vermögensauskunft

Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
§ 7 Satz 1 JBeitrG → Abnahme der Vermögensauskunft
Nachbesserung einer Vermögensauskunft

§ 802f ZPO → Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

Der Gerichtsvollzieher ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt er dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen; zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin (§ 802f Abs. 1 und 2 ZPO).

Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die in der Vermögensauskunft erforderlichen Angaben, über seine Rechte und Pflichten nach § 802f Abs. 1 und 2 ZPO, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft zu belehren (§ 802f Abs. 3 ZPO). Die Ladung und die Belehrung sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat (§ 802f Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO).1)

Die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung der Vermögensauskunft ist mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner beendet. Erst danach wird die Einholung der Drittauskunft zulässig. Damit kann die Vollstreckungsmaßnahme des § 802l ZPO keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sein.2)

Wie auch die Aufzählung der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO zeigt, steht die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO systematisch selbständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO.3)

Ferner entbehrte es sachlicher Rechtfertigung, Gläubigern, die sich erstmals mit einem Antrag auf Drittauskunft im Vollstreckungsverfahren beteiligen, eine Rechtsanwaltsvergütung für den Antrag auf Drittauskunft zu versagen.4)

Die Vollstreckungsmaßnahmen des § 802c ZPO und des § 802l ZPO unterscheiden sich nach ihrem konkreten Zweck im Gesamtzusammenhang der Zwangsvollstreckung erheblich. Während die Vermögensauskunft auf eine umfassende, keiner Überprüfung unterzogene Selbstauskunft des Schuldners zielt, holt der Gerichtsvollzieher im Verfahren nach § 802l ZPO Auskünfte über das Vermögen des Schuldners bei Dritten ein. Werden die Verfahren der Vermögensauskunft und der Drittauskunft von unterschiedlichen Gläubigern beantragt, wird außerdem die Vollstreckung unterschiedlicher Forderungen erstrebt.5)

Die Drittauskunft ist auch nicht unabdingbare Voraussetzung für das Ziel des Gläubigers, die Erfüllung seiner Forderung zu erzwingen (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 18)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. vom 9. Mai 2022 - I ZB 73/21
2)
BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 12
3)
BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 13
4)
BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 15
5)
BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 17
verfahrensrecht/vermoegensauskunft.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/06 07:06 von mfreund