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verfahrensrecht:vermerk_der_urkundsbeamten

Vermerk der Urkundsbeamten

§ 315 (3) ZPO

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

siehe auch

§ 315 ZPO → Unterschrift der Richter
Regelt die Unterschrift der entscheidenden Richter bei Urteilen und die Ersetzung bei Verhinderung.

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