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verfahrensrecht:verlaengerung_der_frist_fuer_die_berufungsbegruendung

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verfahrensrecht:verlaengerung_der_frist_fuer_die_berufungsbegruendung [2023/07/25 08:28] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung ======
  
 +<note> 
 +**§ 520 (2) S. 2 ZPO**
 +
 +Die Frist [-> [[Frist für die Berufungsbegründung]]] kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. 3Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
 +</note>
 +
 +Der Rechtsmittelführer darf die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und er in dem Antrag erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt. Der Wendung, der Antrag werde "vorsorglich" gestellt, ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Verlängerung begehrt wird.((BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18))
 +
 +Hat der Kläger die Frist zur Begründung der Berufung versäumt, ist nach § 233 Satz 1 ZPO [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] zu gewähren, wenn der Rechtsmittelführer ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, weil er rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt hat und erwarten durfte, dass diesem Antrag entsprochen wird.((BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18))
 +
 +Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsmittelführer die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und der Rechtsmittelführer darin gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt.((BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18; m.V.a. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11 f. mwN; Beschluss vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17, NJW-RR 2018, 569 Rn. 7 f. mwN))
 +
 +Wird der Antrag nicht begründet, muss der Rechtsmittelführer hingegen damit rechnen, dass der Antrag deshalb abgelehnt wird.((BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92, NJW 1992, 2426; Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 5))
 +
 +An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung sind bei einem ersten Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich reicht der Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Grundes - etwa Urlaubsabwesenheit, Arbeitsüberlastung oder das Erfordernis weiterer Abstimmung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Partei - aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf.((BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18; m.V.a. BGH NJW 2017, 2041 Rn. 12 f.; BGH NJW-RR 2018, 569 Rn. 8 mwN))
 +
 +Unter Umständen kann auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen genügen.((BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18; m.V.a. BGH, Beschluss vom 12. April 2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192; BGH NJW 2017, 2041 Rn. 15 ff.))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 520 (2) S. 2 ZPO -> [[Frist für die Berufungsbegründung]]
verfahrensrecht/verlaengerung_der_frist_fuer_die_berufungsbegruendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/28 08:40 von mfreund