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— | verfahrensrecht:verfahrensgrundsaetze_des_zwangsvollstreckungsverfahrens [2023/07/25 08:28] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verfahrensgrundsätze des Zwangsvollstreckungsverfahrens ====== | ||
+ | Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Tatsachenstoff nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast von den Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen.((BGH, | ||
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+ | Eine Glaubhaftmachung genügt dagegen nicht, weil das Gesetz sie nicht ausdrücklich genügen lässt.((BGH, | ||
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+ | Es obliegt deshalb dem Gläubiger, zu den Voraussetzungen einer beantragten Vollstreckungsmaßnahme vorzutragen. | ||
+ | Umgekehrt ist es grundsätzlich Sache des Schuldners, Einwendungen vorzubringen, | ||
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+ | Weder das Vollstreckungsgericht noch der Gerichtsvollzieher sind zu weiteren Nachforschungen verpflichtet.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 704 - 945b -> [[Zwangsvollstreckung]] |
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