Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1092 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren zur Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls. Er beschreibt die Entscheidungsfindung, Anforderungen und Folgen einer Nichtigkeitserklärung.
§ 1092 (1) ZPO → Entscheidung über den Überprüfungsantrag durch Beschluss
Bestimmt die Entscheidung über den Überprüfungsantrag durch unanfechtbaren Beschluss.
§ 1092 (2) ZPO → Glaubhaftmachung durch den Antragsgegner
Erfordert vom Antragsgegner die Glaubhaftmachung der Aufhebungsgründe.
§ 1092 (3) ZPO → Nichtigkeitserklärung des Europäischen Zahlungsbefehls
Erklärt die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls als Verfahrensende.
§ 1092 (4) ZPO → Keine Wiedereinsetzung in die Frist
Schließt Wiedereinsetzung in die Frist aus.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 3 → Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
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