Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
§ 803 ZPO → Pfändung
Regelt die Pfändung beweglicher Vermögenswerte zur Befriedigung des Gläubigers im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
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