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verfahrensrecht:verbot_der_pfaendung_bei_unwirtschaftlichkeit
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Verbot der Pfändung bei Unwirtschaftlichkeit

§Zivilprozessordnung (ZPO) Buch 8: Zwangsvollstreckung Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften § 803 Pfändung Abs. 2 Absatz 2
§ 803 (2) ZPO

Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.

siehe auch

§ 803 ZPO → Pfändung
Regelt die Pfändung beweglicher Vermögenswerte zur Befriedigung des Gläubigers im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

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