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verfahrensrecht:veraeusserung_oder_abtretung_der_streitsache [2023/07/13 07:45] – mfreund | verfahrensrecht:veraeusserung_oder_abtretung_der_streitsache [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Veräußerung oder Abtretung der Streitsache ====== | ||
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+ | **265 (2) S. 1 ZPO** | ||
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+ | Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. | ||
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+ | Nach § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.((BGH, | ||
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+ | **265 (2) S. 2 ZPO** | ||
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+ | Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. | ||
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+ | Nach § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. | ||
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+ | Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss. Der ursprüngliche Forderungsinhaber verliert durch die Übertragung der Forderung die Sachbefugnis, | ||
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+ | Zur Vermeidung einer Abweisung der Klage als unbegründet muss der Kläger seinen Antrag auf Leistung an den neuen Forderungsinhaber umstellen.((BGH, | ||
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+ | In einem solchen Fall besteht die Prozessführungsbefugnis des ursprünglichen Forderungsinhabers aufgrund einer gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO fort. Die Norm ist auch im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs anzuwenden.((BGH, | ||
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+ | Beantragt der Kläger die Zurückweisung der Berufung des Beklagten mit der Maßgabe, dass dieser nicht - wie im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochen - an ihn, den Kläger, sondern an seinen Zessionar zahlen soll, so bedarf es dazu keiner Anschlussberufung.((BGH, | ||
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+ | **265 (2) S. 3 ZPO** | ||
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+ | Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden. | ||
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+ | Die Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass niemand aus einem öffentlich-rechtlichen Prozessrechtsverhältnis ohne weiteres, vor allem durch eigenes Tun, ausscheiden dürfe.((vgl. BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 41/03 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren)) | ||
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+ | § 265 Abs. 2 ZPO ist auch auf einseitige Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht anzuwenden.((BPatG, | ||
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+ | ==== Beispielfälle ==== | ||
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+ | **Grundfall 1:** | ||
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+ | Eigentümer einer Sache klagt nach § 985 BGB auf Herausgabe der Sache gegen den Besitzer; Eigentümer verkauft Sache an Dritten (§ 929 I Übertragungsgeschäft, | ||
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+ | -> Kläger nicht mehr aktiv legitimiert, | ||
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+ | -> Klageantrag muss aber geändert werden, Kläger verlangt nicht mehr Leistung an sich, sondern an den Rechtsnachfolger = Klageänderung (ohne Sachdienlichkeit und Zustimmung, keine Kostenfolgen). | ||
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+ | -> im Interesse des Beklagten muss aber sichergestellt sein, dass die Entscheidung des Rechtsstreit auch gegenüber (gegen und für) dem Rechtsnachfolger wirkt, denn sonst könnte dieser erneut Klage gegenüber dem Beklagten erheben. § 325 I ZPO | ||
+ | Aber Einschränkung durch § 325 II: „Gutglaubensvorschrift“: | ||
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+ | -> Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nicht auf den Rechtsnachfolger des Berechtigten, | ||
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+ | -> keine Rechtskrafterstreckung, | ||
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+ | -> gesetzliche Prozessstandschaft bei Verkauf nach Rechtshängigkeit, | ||
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+ | **Grundfall 2:** | ||
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+ | Kläger klagt aus § 985 auf Herausgabe, Beklagter überträgt Besitz an gutgläubigen Dritten (Käufer eines Mietwagens usw.) | ||
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+ | -> § 265 (2) bei Übertragung an Dritten Klage immer noch begründet. | ||
+ | Umschreibung des Titels nicht möglich, da Dritter gutgläubig (§ 727 (1); §§ 730, 731 ZPO). Der Dritte ist nicht passiv legitimiert, | ||
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+ | **Grundfall 3:** | ||
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+ | Kläger klagt auf Herausgabe. Dem Beklagten wurde Sache gestohlen. | ||
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+ | -> § 265 (2) bei Übertragung an Dritten Klage immer noch begründet. | ||
+ | Keine Parteiänderung (keine Änderung des Antrags), nach dem Urteil wird Titel auf Dritten umgeschrieben. | ||
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+ | **Grundfall 4:** | ||
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+ | Kläger klagt auf Herausgabe. Beklagter überträgt nur den Besitz nicht das Eigentum an einen Dritten. Die Prozessführung liegt beim Besitzer, jedoch geht das Urteil gegen den Kläger. Das Urteil wird auf den neuen Besitzer umgeschrieben. | ||
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+ | ==== ähnliche Fälle ==== | ||
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+ | Fall: | ||
+ | Der Eigentümer hat eine Sache verliehen. Da die Sache nicht zurückgegeben wird klagt er auf Herausgabe nach § 985 BGB. Was passiert nun, wenn der Eigentümer während des Prozesses nach § 931 BGB den Herausgabeanspruch abtritt? | ||
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+ | Grundsätzlich ist nach § 265 II ZPO die Veräußerung/ | ||
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+ | Andererseits soll das Urteil auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken (Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsnachfolger), | ||
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+ | Das Urteil wirkt für den Rechtsnachfolger immer. | ||
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+ | Das Urteil wirkt ausnahmsweise dann nicht gegen den Rechtsnachfolger, | ||
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+ | Da es keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten analog § 932 BGB gibt, wirkt bei der Abtretung von Rechten (§§ 398, 413 BGB) im Bereich des gewerblichen Rechtsschutz das Urteil generell auch gegen den Rechtsnachfolger, | ||
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+ | In Abwandlung des Eingangsfalls wird diesmal nach Rechtshängigkeit des Verfahrens die verliehene Sache vom Entleiher an einen anderen übergeben. | ||
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+ | Hier muss der Kläger nicht einmal den Klageantrag umstellen. Es muss lediglich der Vollstreckungstitel nach § 727, 731 ZPO auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben werden. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Parteiwechsel]] |
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