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verfahrensrecht:urteilsformel [2017/01/24 14:11] 127.0.0.1 Externe Bearbeitung |
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====== Urteilsformel ====== | ====== Urteilsformel ====== | ||
- | Ansprüche auf Unterlassung [-> [[Privatrecht: | + | <note> |
+ | **§ 313 (1) Nr. 4 ZPO** | ||
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+ | Das [[Urteil]] enthält: [...] die Urteilsformel; | ||
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+ | -> [[Entscheidungsformel]] | ||
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+ | Der [[Urteilsinhalt|Inhalt eines Urteils]] ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein für die Bestimmung des Inhalts nicht aus, sind zu ihrer Auslegung der Tatbestand | ||
+ | in einer einheitlichen Urkunde festzulegen. Ein Mangel in der [[Urteilsformel]] ist allerdings unschädlich, | ||
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+ | Für die Bestimmtheit | ||
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+ | Der Inhalt eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein für die Bestimmung des Inhalts nicht aus, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, | ||
+ | |||
+ | Der Urteilsausspruch muss äußerlich in einer Art und Weise festgelegt werden, dass er auch nach | ||
+ | Verkündung bestimmbar bleibt, da andernfalls nach Rechtskraft der Entscheidung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten entstehen können. Zur Gewährleistung der Bestimmbarkeit ist daher grundsätzlich der Urteilsinhalt in einer einheitlichen Urkunde festzulegen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Ein Mangel in der Urteilsformel ist allerdings auch dann unschädlich, | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
-> [[Urteil]] | -> [[Urteil]] |
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