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verfahrensrecht:urteilsausspruch

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 +====== Urteilsausspruch ======
  
 +Der [[Urteilsinhalt|Inhalt eines Urteils]] ist in erster Linie der [[Urteilsformel]] zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein für die Bestimmung des Inhalts nicht aus, sind zu ihrer Auslegung der Tatbestand und die [[Entscheidungsgründe]], erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen. Der [[Urteilsausspruch]] muss äußerlich in einer Art und Weise festgelegt werden, dass er auch nach Verkündung bestimmbar bleibt, weil andernfalls nach Rechtskraft der Entscheidung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten entstehen können. Zur Gewährleistung der Bestimmbarkeit ist daher grundsätzlich der [[Urteilsinhalt]]
 +in einer einheitlichen Urkunde festzulegen. Ein Mangel in der [[Urteilsformel]] ist allerdings unschädlich, wenn deren Sinn anhand des Inhalts der zur Auslegung heranzuziehenden Gerichtsakten ausreichend deutlich zu erkennen ist.((BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20 - ÖKO-TEST III; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16, GRUR 2020, 891 Rn. 21 f. = WRP 2020, 1009 - Cookie-Einwilligung II, mwN))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Urteil]]
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