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§ 304 ZPO → Grundurteil
§ 310 ZPO → Urteilsverkündung
§ 313 (1) ZPO → Bestandteile des Urteils
§ 313 (1) Nr. 1 ZPO → Informationen über die Parteien
§ 313 (1) Nr. 2 ZPO → Informationen über das Gericht
§ 313 (1) Nr. 3 ZPO → Informationen über den Zeitpunkt des Urteils
§ 313 (1) Nr. 4 ZPO → Urteilsformel
§ 313 (1) Nr. 5 ZPO → Tatbestand des Urteils
§ 313 (1) Nr. 6 ZPO → Entscheidungsgründe
§ 313 (2) ZPO → Inhalt des Tatbestands des Urteils
§ 313 (3) ZPO → Inhalt der Entscheidungsgründe
§ 314 ZPO → Beweiskraft des Tatbestandes
§ 315 ZPO → Unterschrift der Richter
§ 318 ZPO → Bindung des Gerichts
§ 321 (1) ZPO → Ergänzung des Urteils
§ 325 ZPO → Subjektive Rechtskraftwirkung
→ Urteilsinhalt
→ Urteilsformel
→ Gestaltungsurteil
→ Feststellungsurteil
→ Leistungsurteil
→ Urteilsgründe
→ Begründungspflicht
→ Bekanntmachung des Urteils
→ Verkündungsmängel
→ Urteilsberichtigung
→ Rechtskraft
→ Materielle Rechtskraft
→ Richterliche Rechtsfortbildung
Nach ihrer Rechtsfolge lassen sich Urteile als Gestaltungsurteile, Feststellungsurteile, oder Leistungsurteile differenzieren.
Das zivilrechtliche Verfahren wird durch Urteil beendet (§ 300 ff. ZPO).
Der Inhalt eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein für die Bestimmung des Inhalts nicht aus, sind zu ihrer Auslegung der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen. Der Urteilsausspruch muss äußerlich in einer Art und Weise festgelegt werden, dass er auch nach Verkündung bestimmbar bleibt, weil andernfalls nach Rechtskraft der Entscheidung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten entstehen können. Zur Gewährleistung der Bestimmbarkeit ist daher grundsätzlich der Urteilsinhalt in einer einheitlichen Urkunde festzulegen. Ein Mangel in der Urteilsformel ist allerdings unschädlich, wenn deren Sinn anhand des Inhalts der zur Auslegung heranzuziehenden Gerichtsakten ausreichend deutlich zu erkennen ist.1)
Grundbestandteile des Endurteils:
kein Versäumnisurteil möglich. Im Nichtigkeitsverfahren gilt statt einer Versäumnisregel die Beweisregel des § 82 II PatG, die jedoch eine Prüfung der vorgebrachten Nichtigkeitsgründe durch den Senat nicht überflüssig macht.
Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren erfolgt gemäß § 17 I GbrMG die Löschung per Gesetz, wenn sich der Gegner nicht innerhalb der Monatsfrist äußert.
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