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verfahrensrecht:unterschrift_der_entscheidenden_richter

Unterschrift der entscheidenden Richter

§ 315 (1) ZPO

Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

siehe auch

§ 315 ZPO → Unterschrift der Richter
Regelt die Unterschrift der entscheidenden Richter bei Urteilen und die Ersetzung bei Verhinderung.

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