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verfahrensrecht:unterlassungsgebot

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verfahrensrecht:unterlassungsgebot [2023/07/25 08:29] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Unterlassungsgebot ======
  
 +-> [[Reichweite des Unterlassungsgebots]] \\
 +-> [[Verbotsverfügung]] \\
 +-> [[Ergänzende Handlungspflichten des Unterlassungsschuldners]] \\
 +-> [[Auslegung des Unterlassungsgebots]] \\
 +
 +
 +
 +Eine durch Urteil erlassene Verbotsverfügung wird mit der Verkündung des Urteils wirksam und ist vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten, wenn sie eine Ordnungsmittelandrohung enthält. In diesem Fall kann gegen den Schuldner bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung nach Verkündung des Urteils ein Ordnungsmittel festgesetzt werden.((BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12 - Nero; m.V.a. BGHZ 180, 72 Rn. 11))
 +
 +Der Schuldner hat das Unterlassungsgebot bereits ab Urteilsverkündung zu beachten, auch wenn für den Gläubiger weiterhin die Notwendigkeit besteht, die Urteilsverfügung durch Zustellung zu vollziehen((BGHZ 180, 72 Rn. 15)). Grund hierfür ist, dass eine durch Urteil erlassene Verbotsverfügung wie jedes Urteil mit der Verkündung wirksam ist und Grundlage der Zwangsvollstreckung in Form einer Ordnungsmittelfestsetzung sein kann,
 +wenn die Ordnungsmittelandrohung im Urteil enthalten ist. Anders liegt der hier
 +zur Entscheidung stehende Fall.((BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12 - Nero))
 +
 +
 +
 +Abweichend von der Verwendung des Begriffs des "Unterlassens" im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels [-> [[Auslegung des Unterlassungsgebots]]] zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet.((BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZB 86/17 ; m.V.a. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 18 = WRP 2018, 473))
 +
 +Der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung kann zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen.((BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZB 86/17 ; m.V.a. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 18 = WRP 2018, 473)) [-> [[Ergänzende Handlungspflichten des Unterlassungsschuldners]]] 
 +
 +Eine Verurteilung zur Unterlassung ist von Amts wegen aufzuheben, wenn ein im Unterlassungsantrag enthaltenes Merkmal der zu verbietenden Handlung im Urteilsausspruch fehlt und das vom Gericht ausgesprochene Unterlassungsgebot daher weiter reicht als der Unterlassungsantrag.((BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 26/14 - Zuweisung von Verschreibungen))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Unterlassungsanspruch]] \\
 +-> [[Unterlassungsantrag]] \\
verfahrensrecht/unterlassungsgebot.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1