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+ | ====== Unterlassungsantrag ====== | ||
+ | § 253 (2) Nr. 2 ZPO -> [[Klageantrag]] | ||
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+ | -> [[Bestimmtheit des Unterlassungsantrags]] \\ | ||
+ | -> [[Auslegung des Unterlassungsantrags]] \\ | ||
+ | -> [[Gegenstand der Unterlassungsklage]] \\ | ||
+ | -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
+ | -> [[Unterlassungsklage]] \\ | ||
+ | -> [[Unterlassungsgebot]] \\ | ||
+ | -> [[Ergänzende Handlungspflichten des Unterlassungsschuldners]] \\ | ||
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+ | § 8 (1) UWG -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
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+ | ==== Umfang des Antrags (Kerntheorie) ==== | ||
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+ | Auch wenn der zu stellende Antrag auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken wäre, erfasste eine Verurteilung nach der sogenannten Kerntheorie immerhin alle Handlungsformen, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bereits bei der Fassung eines [[Unterlassungsantrag|Unterlassungsantrags]] und der darauf beruhenden Urteilsformel im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig sein, sofern darin das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Denn der dem Gläubiger aufgrund einer in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung und der sich daraus ergebenden Wiederholungsgefahr zustehende Unterlassungsanspruch ist nicht auf ein der Verletzungshandlung in jeder Hinsicht entsprechendes Verhalten beschränkt, | ||
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+ | Bei einem weit gefassten Unterlassungsantrag ist im Allgemeinen anzunehmen, dass jedenfalls die mit der Klage konkret beanstandeten Verletzungshandlungen untersagt werden sollen.((BGH, | ||
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+ | Ein Unterlassungsantrag, | ||
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+ | ==== Abwandlung der Verletzungsform ==== | ||
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+ | Eine Abwandlung der Verletzungsform, | ||
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+ | Dies gilt ebenso, wenn eine im Antrag umschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltensweisen eingeschränkt wird, deren Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erfordert, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht ange-kommen wäre. Ein in dieser Weise eingeschränkter Antrag ist zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Begründung nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden waren.((BGH, | ||
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+ | ==== Beispiele ==== | ||
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+ | * Der mittlerweile in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG geregelte Beispielsfall unlauteren Verhaltens im Wettbewerb, dem diese Formulierung entspricht, ist - anders als möglicherweise der Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG (vgl. dazu OLG Hamm MD 2006, 1285, 1286; LG Stuttgart WRP 2005, 1041; Köhler in Hefermehl/ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Unterlassungsklage]] |
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