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verfahrensrecht:unterbrechung_durch_prozessunfaehigkeit

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Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit

§ 241 (1) ZPO

Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.

Nach § 241 Abs. 1 ZPO ist ein Verfahren unterbrochen, wenn eine nicht prozessfähige Partei keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat. Dieser Fall ist mit der Löschung der Klägerin eingetreten, weil die Löschung zur Folge hat, dass der bisherige organschaftliche Vertreter seine Vertretungsbefugnis verliert und die GmbH prozessunfähig wird.1)

Nach § 246 Abs. 1 ZPO [→ Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten] tritt jedoch eine Unterbrechung des Verfahrens im Falle des Verlustes der Prozessfähigkeit nicht ein, wenn die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde.2)

§ 241 (2) ZPO

Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.

§ 241 (3) ZPO

Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 237/14 - mt-perfect; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - II ZR 269/12, juris Rn. 3
2)
BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 237/14 - mt-perfect
verfahrensrecht/unterbrechung_durch_prozessunfaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1