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verfahrensrecht:unterbleiben_der_pfaendung_bei_fehlendem_ueberschuss
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Unterbleiben der Pfändung bei fehlendem Überschuss

§ 803 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Pfändung zu unterbleiben hat, wenn von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände kein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erwarten ist.

§Zivilprozessordnung (ZPO) Buch 8: Zwangsvollstreckung Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften § 803 Pfändung Abs. 2 Absatz 2
§ 803 (2) ZPO

Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.

siehe auch

§ 803 ZPO → Pfändung
Regelt die Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.

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