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verfahrensrecht:unrichtige_bezeichnung_des_gerichts [2023/06/02 07:48] – mfreund | verfahrensrecht:unrichtige_bezeichnung_des_gerichts [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Unrichtige Bezeichnung des Gerichts ====== | ||
+ | Eine Partei hat die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) versäumt, wenn die Berufungsschrift an das unzuständige Landgericht adressiert war und bei dem Berufungsgericht, | ||
+ | müssen, erst nach Fristablauf eingegangen ist.((BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 [juris Rn. 5])) | ||
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+ | Allerdings ist einer Partei [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] zu gewähren, wenn sich das Verschulden einer Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten [-> [[Sorgfaltspflicht in Fristsachen]]] im Hinblick auf die unrichtige Bezeichnung des Gerichts bei der Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht auswirkt, weil die Partei darauf vertrauen darf, dass der beim unzuständigen Gericht eingereichte Schriftsatz noch rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird.((BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22; m.V.a. BGH, NJW 2012, 1591 [juris Rn. 22]; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 61/12, NJW-RR 2013, 701 [juris Rn. 9])) | ||
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+ | Da das Gericht einerseits aufgrund des Anspruchs auf ein faires Verfahren zur Rücksichtnahme auf die Parteien verpflichtet ist, andererseits die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlichen Belastungen geschützt werden muss, besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für das Rechtsmittel unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten muss die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden.((BGH, | ||
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+ | Geht ein fristwahrender Schriftsatz statt beim Rechtsmittelgericht beim erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses deshalb grundsätzlich lediglich verpflichtet, | ||
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+ | Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat mithin darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können.((BGH, | ||
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+ | Bei der Frage, ob eine fristgerechte Weiterleitung im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu erwarten war, ist zu berücksichtigen, | ||
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+ | Geht der Schriftsatz erst einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim Rechtsmittelgericht geführt hat.((BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22; m.V.a. BGH, NJW 2012, 1591 [juris Rn. 22])) | ||
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+ | Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, | ||
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+ | Reicht eine Partei eine Rechtsmittelschrift beim unzuständigen Ausgangsgericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, | ||
+ | richterliche Verfügung werde noch am selben Tag umgesetzt.((BGH, | ||
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+ | Hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Sorgfaltspflicht in Fristsachen]] \\ | ||
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+ | § 233 ZPO -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] |
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