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verfahrensrecht:unparteilichkeit_und_unabhaengigkeit_des_schiedsrichters

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 +====== Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters ======
  
 +<note>
 +**§ 1036 (1) ZPO**
 +
 +Eine Person, der ein [[Schiedsrichteramt]] angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein [[Schiedsrichter]] ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des [[schiedsrichterliches Verfahren|schiedsrichterlichen Verfahrens]] verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.
 +</note>
 +
 +§ 1036 (2) ZPO -> [[Ablehnung eines Schiedsrichters]]
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Schiedsrichter]]