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verfahrensrecht:unanfechtbarkeit_der_entscheidung

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Unanfechtbarkeit der Entscheidung

§ 268 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Anfechtung der Entscheidung, ob eine Änderung der Klage nicht vorliege oder ob die Änderung zuzulassen sei, nicht stattfindet.

§ 268 ZPO

Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Titel 1: Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensschritte und Entscheidungen, die im ersten Rechtszug bis zur Urteilsverkündung getroffen werden, einschließlich der Klageerhebung, der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.

verfahrensrecht/unanfechtbarkeit_der_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1