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verfahrensrecht:umfang_der_kostenpflicht

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Umfang der Kostenpflicht

§ 91 (1) S. 2 ZPO

Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

§ 91 (1) S. 1 ZPO → Prozesskosten
§ 91 (2) S. 1 ZPO → Auswärtiger Rechtsanwalt
§ 91 (2) S. 2 ZPO → Kosten mehrerer Rechtsanwälte
§ 91 (2) S. 3 ZPO → Rechtsanwalt in eigener Sache

siehe auch

verfahrensrecht/umfang_der_kostenpflicht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1