Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:ueberweisung_zur_einziehung_oder_an_zahlungs_statt

Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt

§ 835 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die gepfändete Geldforderung dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen ist.

siehe auch

§ 835 ZPO → Überweisung einer Geldforderung
Regelt die Überweisung einer gepfändeten Geldforderung an den Gläubiger.

verfahrensrecht/ueberweisung_zur_einziehung_oder_an_zahlungs_statt.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1