Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:ueberwachung_und_zuverlaessigkeit_des_bueropersonals

finanzcheck24.de

Überwachung und Zuverlässigkeit des Büropersonals

Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört nicht nur die Festlegung organisatorischer Abläufe [→ Büroorganisation des Rechtsanwalts, → Organisationsverschulden], sondern auch die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung dieser Anweisungen. Der Rechtsanwalt darf die Ausgangskontrolle auf zuverlässiges Büropersonal übertragen, jedoch ist es erforderlich, zur Zuverlässigkeit des jeweiligen Mitarbeiters im Wiedereinsetzungsfall konkret vorzutragen.1)

Floskelhafte Bemerkungen, wie etwa der Hinweis auf die langjährige Tätigkeit oder bisherige Beanstandungslosigkeit, genügen dabei nicht.2) Vielmehr ist darzulegen, ob und in welchen Abständen der Prozessbevollmächtigte stichprobenartige Kontrollen der Einhaltung der Anweisungen zur Ausgangskontrolle vorgenommen hat.3)

Mangels solcher Darlegungen besteht keine ausreichende Grundlage für das Vertrauen auf eine mündliche Bestätigung des Personals über die ordnungsgemäße Übermittlung.4)

siehe auch

§ 233 ZPO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder bestimmte andere Fristen einzuhalten, ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

1) , 2) , 3) , 4)
BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - X ZB 8/21
verfahrensrecht/ueberwachung_und_zuverlaessigkeit_des_bueropersonals.txt · Zuletzt geändert: von mfreund