Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört nicht nur die Festlegung organisatorischer Abläufe [→ Büroorganisation des Rechtsanwalts, → Organisationsverschulden], sondern auch die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung dieser Anweisungen. Der Rechtsanwalt darf die Ausgangskontrolle auf zuverlässiges Büropersonal übertragen, jedoch ist es erforderlich, zur Zuverlässigkeit des jeweiligen Mitarbeiters im Wiedereinsetzungsfall konkret vorzutragen.1)
Floskelhafte Bemerkungen, wie etwa der Hinweis auf die langjährige Tätigkeit oder bisherige Beanstandungslosigkeit, genügen dabei nicht.2) Vielmehr ist darzulegen, ob und in welchen Abständen der Prozessbevollmächtigte stichprobenartige Kontrollen der Einhaltung der Anweisungen zur Ausgangskontrolle vorgenommen hat.3)
Mangels solcher Darlegungen besteht keine ausreichende Grundlage für das Vertrauen auf eine mündliche Bestätigung des Personals über die ordnungsgemäße Übermittlung.4)
§ 233 ZPO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder bestimmte andere Fristen einzuhalten, ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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