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verfahrensrecht:uebermittlung_des_schiedsspruchs
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Übermittlung des Schiedsspruchs

§ 1054 (4) ZPO

Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

siehe auch

§ 1054 ZPO → Form und Inhalt des Schiedsspruchs
Regelt die Schriftform, Begründungspflicht sowie Datum und Ort des Schiedsspruchs.

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