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verfahrensrecht:uebermittlung_der_zustellungsurkunde

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Übermittlung der Zustellungsurkunde

§ 193 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Zustellungsurkunde der Partei zu übermitteln ist, für die zugestellt wurde.

siehe auch

§ 193 ZPO → Zustellung von Schriftstücken
Regelt die Zustellung von Schriftstücken durch den Gerichtsvollzieher, sowohl in Papierform als auch als elektronisches Dokument.

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