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verfahrensrecht:uebereinstimmende_erledigungserklaerungen

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verfahrensrecht:uebereinstimmende_erledigungserklaerungen [2023/07/25 08:28] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1verfahrensrecht:uebereinstimmende_erledigungserklaerungen [2023/09/19 07:20] (aktuell) mfreund
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 Für einen solchen Ausspruch besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Zwangsvollstreckung aus den vorinstanzlichen Entscheidungen ebenso wie im Fall der Klagerücknahme in entsprechender Anwendung von § 775 Nr. 1 ZPO nur dann eingestellt werden kann, wenn durch Vorlage eines Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO (analog) die Wirkungslosigkeit  der bereits ergangenen Urteile nachgewiesen wird.((BGH, Beschl. v. 7. Mai 2015 - I ZR 176/12; m.V.a. Zöller/Stöber aaO § 775 Rn. 4a)) Für einen solchen Ausspruch besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Zwangsvollstreckung aus den vorinstanzlichen Entscheidungen ebenso wie im Fall der Klagerücknahme in entsprechender Anwendung von § 775 Nr. 1 ZPO nur dann eingestellt werden kann, wenn durch Vorlage eines Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO (analog) die Wirkungslosigkeit  der bereits ergangenen Urteile nachgewiesen wird.((BGH, Beschl. v. 7. Mai 2015 - I ZR 176/12; m.V.a. Zöller/Stöber aaO § 775 Rn. 4a))
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 +Im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen hinsichtlich eines Teils des Rechtsstreits hat das Revisionsgericht in Abweichung von dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch dann, wenn nur ein Teil des Rechtsstreits bei ihm und ein weiterer Teil in einer der Vorinstanzen weiter anhängig ist,
 +eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO für den erledigten Teil des Rechtsstreits zu treffen. Zur Vermeidung widersprechender Kostenentscheidungen muss sich diese Kostenentscheidung auch auf die diesbezüglich in den
 +Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken.((BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZR 17/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74, MDR 1976, 379 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 8. April 2015 - VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762 [juris Rn. 6]))
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 +Gibt eine Partei die Erledigungserklärung verzögert ab, kann es im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung gerechtfertigt sein, ihr die hierdurch entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen.((BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZR 17/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 23/98, WRP 2008, 252 [juris Rn. 11]))
  
  
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