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verfahrensrecht:terminsbestimmung

Terminsbestimmung

Die Terminsbestimmung im Rahmen der Zivilprozessordnung (ZPO) umfasst verschiedene Regelungen zur Festlegung von Terminen in unterschiedlichen Verfahrensstadien.

§ 216 ZPO regelt die Bestimmung von Terminen im Zivilprozess: - § 216 (1) ZPO → Terminsbestimmung von Amts wegen: Bestimmt, dass Termine von Amts wegen festgelegt werden, wenn Anträge oder Erklärungen nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden können oder eine solche angeordnet ist. - § 216 (2) ZPO → Unverzügliche Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden: Legt fest, dass der Vorsitzende die Termine unverzüglich bestimmen muss. - § 216 (3) ZPO → Terminsbestimmung an Sonn- und Feiertagen: Regelt, dass Termine auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende nur in Notfällen angesetzt werden dürfen.

siehe auch

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