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verfahrensrecht:streitgegenstand_einer_unterlassungsklage

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Streitgegenstand einer Unterlassungsklage

Streitgegenstand (Wettbewerbsrecht)

Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand im Zivilprozess nicht nur durch das Klageziel, sondern auch durch den Klagegrund bestimmt. Der Streitgegenstand einer Unterlassungsklage wird dementsprechend nicht nur durch das im Antrag umschriebene Klageziel begrenzt, sondern auch durch den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.1).

Unterlassungsantrag mit unmittelbarer Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform

Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel „wie“ oder - so im Streitfall - durch einen Konditionalsatz („wenn dies geschieht wie …“) in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbeanzeige sein soll.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09 - Leistungspakete im Preisvergleich; m.w.N.
2)
BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09 - Leistungspakete im Preisvergleich; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Rn. 14 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Rn. 18 = WRP 2007, 1337 - 150% Zinsbonus; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 36 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 34 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 21 = WRP 2011, 459 - Irische Butter
verfahrensrecht/streitgegenstand_einer_unterlassungsklage.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1