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verfahrensrecht:sofortige_beschwerde_gegen_den_beschluss_ueber_die_klageruecknahme

finanzcheck24.de

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Klagerücknahme

§ 269 (5) ZPO

Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

siehe auch

§ 269 ZPO → Klagerücknahme

verfahrensrecht/sofortige_beschwerde_gegen_den_beschluss_ueber_die_klageruecknahme.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1