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verfahrensrecht:sicherheitsleistung_bei_fortgesetzten_zuwiderhandlungen

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Sicherheitsleistung bei fortgesetzten Zuwiderhandlungen

§ 890 (3) ZPO

Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

siehe auch

§ 890 ZPO → Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
Regelt die Durchsetzung von Unterlassungs- und Duldungsverpflichtungen, indem er Sanktionen wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bei Verstößen vorsieht, eine vorherige Androhung verlangt und die Möglichkeit bietet, den Schuldner zur Sicherheitsleistung für zukünftige Schäden zu verpflichten.

verfahrensrecht/sicherheitsleistung_bei_fortgesetzten_zuwiderhandlungen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund