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verfahrensrecht:selbstvertretung_der_parteien

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Selbstvertretung der Parteien

§ 79 (1) ZPO

Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO können sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind darüber hinaus als Bevollmächtigte nur diejenigen Personen vertretungsbefugt, die in den Nummern 1 bis 4 dieser Bestimmung aufgeführt sind.

Die in § 79 Abs. 2 ZPO geregelte Berechtigung, als Vertreter einer Partei in einem zivilprozessualen Parteiprozess tätig zu werden, normiert - ebenso wie die im Rechtsdienstleistungsgesetz für die außergerichtliche Tätigkeit getroffenen Bestimmungen1) - den Umfang der Betätigung, die den Rechtsanwälten und damit Angehörigen eines zur Aufrechterhaltung eines strengen Integritätsstandards reglementierten Berufs vorbehalten ist.2)

Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.3) Sie dient der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren4) und ist daher geeignet, die Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.5)

Ein Haftpflichtversicherer ist im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess nicht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO vertretungsbefugt.6)

Die Bestimmung des § 79 ZPO ist für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 ZPO maßgeblich. Diese Vorschrift ist Teil des im Buch 7 der Zivilprozessordnung geregelten Mahnverfahrens, welches in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO ausdrücklich erwähnt ist.7)

siehe auch

§ 79 ZPO → Parteiprozess
Regelt die Möglichkeit der Parteien, einen Zivilprozess selbst zu führen, sofern keine Anwaltsvertretung erforderlich ist.

1)
vgl. dazu BGH, GRUR 2021, 1425 Rn. 15 - Vertragsdokumentengenerator
2)
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer; m.V.a. BeckOK.ZPO/Piekenbrock, 44. Edition [Stand 1. März 2022], § 79 Rn. 2; Jacoby in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 79 Rn. 4
3)
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer; zur Vorgängervorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 17] = WRP 2011, 463 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren
4)
BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 17] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren
5) , 6)
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer
7)
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer; m.V.a. Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 79 Rn. 2; Zöller/Seibel aaO § 703 Rn. 1; MünchKomm.ZPO/Toussaint, ZPO, 6. Aufl., § 79 Rn. 3; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 79 Rn. 3
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