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verfahrensrecht:schriftsatznachlass

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Schriftsatznachlaß (§ 283 ZPO)

§ 283 ZPO

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Bei verspätetem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, kann das Gericht auf Antrag eine Schriftsatzfrist erlassen (§ 283 ZPO).

Eine Schriftsatzfrist kann nur zu Erwiderungen auf gegnerischen Vortrag, nicht hingegen zu Ergänzungen eigenen Vorbringens gewährt werden (§ 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 283 ZPO).1)

Die Entscheidung erfolgt trotz Schriftsatznachlaß aufgrund der mündlichen Verhandlung, d.h. im Falle der Verkündung in einem gesondert anzuberaumenden Verkündungstermin (§ 79 I S. 3 MarkenG) oder im Falle der Entscheidung an Verkündung statt (§ 79 I S. 3 MarkenG).

Der Schriftsatznachlaß ermöglicht nur ein einseitiges Erwiderungsrecht. Zu berücksichtigen ist nur die Erwiderung auf den verspäteten Sachvortrag des Gegners, nicht aber ein neuer Sachvortrag. Nicht berücksichtigt werden neue Anträge oder prozeßhindernde Einreden.

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 31. Mai 2006, 29 W (pat) 127/04
verfahrensrecht/schriftsatznachlass.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1