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verfahrensrecht:schiffshypothek_und_subjektive_rechtskraft

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Schiffshypothek und subjektive Rechtskraft

§ 325 (4) ZPO

Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

siehe auch

§ 325 ZPO → Subjektive Rechtskraftwirkung
Regelt die Bindungswirkung von Urteilen für die Parteien und deren Rechtsnachfolger im Zivilprozess.

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