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verfahrensrecht:schiedsvereinbarung_und_einstweilige_gerichtliche_massnahmen

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Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

§ 1033 BGB

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

Nach § 1033 ZPO schließt eine Schiedsvereinbarung nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

Die Vorschrift des § 1033 ZPO ist auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Sinne des Prozessrechts wie Arrest (§§ 916 ff. ZPO), einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) und Anordnung nach § 246 FamFG sowie auf selbständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) anzuwenden.1)

Eine Hauptsacheklage auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB aF fällt - auch soweit sie sichernden Charakter hat - nicht unter § 1033 ZPO.2)

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.3)

Der auf den einstweiligen Rechtsschutz beschränkte Anwendungsbereich von § 1033 ZPO ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Eine „Anordnung auf Antrag“ erfolgt typischerweise in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. zum Beispiel §§ 485, 707, 929, 938 ZPO), nicht dagegen in Klageverfahren. Die Formulierung „vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens“ weist zudem darauf hin, dass die anzuordnende Maßnahme nicht selbst die Hauptsache darstellt, sondern allein der Sicherung ihrer Durchsetzung dient.

Dieses Verständnis des § 1033 ZPO wird von der Gesetzesbegründung gestützt. Danach soll die originäre Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - für welche im Einzelnen die Vorschriften der Zivilprozessordnung maßgebend sind - neben der in § 1041 ZPO vorgesehenen originären Zuständigkeit der Schiedsgerichte zur Anordnung solcher Maßnahmen keinen Einschränkungen unterliegen. Der Grund für diese konkurrierende Zuständigkeit liegt darin begründet, dass im Einzelfall das Verfahren vor dem staatlichen Gericht schneller zum Ziel führen kann als der Weg über das Schiedsgericht, zumal einstweilige Maßnahmen eines Schiedsgerichts einer Vollziehbarerklärung durch das staatliche Gericht bedürfen, während einstweilige Maßnahmen des staatlichen Gerichts aus sich heraus vollziehbar sind.4)

Der Sinn und Zweck des § 1033 ZPO, in Eilfällen die Anrufung des staatlichen Gerichts zuzulassen, spricht danach dafür, die Vorschrift nur in Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes im prozessualen Sinne anzuwenden.5)

Die Beschränkung von § 1033 ZPO auf alle nach den Prozessordnungen zulässigen Eilmaßnahmen dient zudem der klaren Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den staatlichen Gerichten und dem Schiedsgericht. Andernfalls müsste jeweils geklärt werden, ob die in Rede stehenden, mit einer Hauptsacheklage verfolgten Ansprüche vorläufigen oder sichernden Charakter haben.6)

siehe auch

§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren

1)
BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - I ZB 4/19; m.w.N.
2) , 3) , 5) , 6)
BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - I ZB 4/19
4)
BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - I ZB 4/19; m.V.a. auf die des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 38 f.
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