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verfahrensrecht:sachverstaendigenverguetung

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Sachverständigenvergütung

§ 413 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vergütung von Sachverständigen, die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz erfolgt.

§ 413 ZPO

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Titel 6: Beweis durch Sachverständige
Regelt die Bestimmungen zur Beweisaufnahme durch Sachverständige, einschließlich der Bestellung, Ablehnung und Vergütung von Sachverständigen sowie der Anforderungen an Gutachten.

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