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verfahrensrecht:sachverstaendigenbeweis

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Sachverständigenbeweis

§ 144 (1) S. 1 ZPO

Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Einnahme des Augenscheins
Begutachtung durch Sachverständige
Parteigutachten

§ 144 (1) S. 2, 3 und (2) → Vorlegung und Duldung

§ 144 (3) ZPO

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben.

siehe auch

verfahrensrecht/sachverstaendigenbeweis.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1