Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
verfahrensrecht:sachliche_zustaendigkeit [2017/11/10 09:28] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | verfahrensrecht:sachliche_zustaendigkeit [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Sachliche Zuständigkeit ====== | ||
+ | -> [[Sachliche Zuständigkeit im Zivilprozeß]] \\ | ||
+ | -> [[Rechtswegprüfung]] \\ | ||
+ | -> [[Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten]] \\ | ||
+ | |||
+ | Welcher Rechtsweg für eine Streitigkeit eröffnet ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, | ||
+ | wird((GmS-OGB, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Patentrecht ==== | ||
+ | |||
+ | § 143 PatG ordnet die sachliche Zuständigkeit den Landgerichten zu. Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit (vgl. Benkard § 143, Rdn. 7, 8). Durch Landesverordnungen wurden die Zuständigkeiten auf Basis der Ermächtigung des § 143 II PatG konzentriert. Pro Bundesland gibt es nur ein bis zwei Patentstreitkammern. Wie bereits zuvor angesprochen, | ||
+ | |||
+ | Wie kann man erreichen, dass ein eigentlich sachlich unzuständiges Gericht zuständig wird? Dies ist im gewerblichen Rechtsschutz von besonderer Bedeutung, wenn man z. B. eine Kammer mit besonders hoher Sachkompetenz (z. B. Düsseldorf) haben will. Eine Möglichkeit besteht darin, dass man sich mit dem Gegner einigt, dahingehend falsch vorzutragen, | ||
+ | |||
+ | Begriff der „Patentstreitsache“ iSd § 143 PatG | ||
+ | Grundsatz: Alle Rechtsstreitigkeiten, | ||
+ | |||
+ | Eindeutig Patentstreitsachen sind: | ||
+ | |||
+ | * Klagen auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Patentverletzung (§ 139 PatG) | ||
+ | * Vindikation | ||
+ | * Lizenz von Schutzrechten | ||
+ | * Streitigkeiten über die Berechtigung einer Verwarnung wegen Patentverletzung | ||
+ | * Ansprüche aus Vertragsstrafeversprechen zur Sicherung patentrechtlicher Unterlassungsansprüche | ||
+ | |||
+ | Streitig ist, ob die Honorarklage eines Patentanwalts eine Patentstreitsache ist. Eine solche Angelegenheit vor der Zivilkammer zu verhandeln, wäre sicher sehr problematisch. Die Zivilkammer würde sich vermutlich schon über das Fehlen einer gesetzlichen Gebührenordnung für Patentanwälte wundern. Erst Recht wüsste die Kammer nichts mit dem Ausarbeiten einer (Teil)Anmeldung anzufangen. | ||
+ | |||
+ | Dennoch sagt Busse (§ 143 Rdn. 57), dass Honorarklagen von Patentanwälten nicht unter § 143 PatG fallen. Frankfurt und Düsseldorf sagen das Gegenteil: Ihrer Auffassung nach sind Honorarklagen von Patentanwälten Patentstreitsachen iSd § 143 PatG. | ||
+ | |||
+ | Nach Schulte (PatG, § 143, Rn. 10, Nr. 20, 7. Auflage) sollen Gebührenansprüche eines Rechts- oder Patentanwaltes auf Grund seiner Tätigkeit in einer Patentstreitsache eine Patentstreitsache i.S.d. § 143 PatG sein. Dies sieht auch das OLG Karlsruhe in GRUR 1997, 359 so und hält an seiner Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, Mitt. 1980, 137) fest. Dies sei, so das OLG, wegen der oft identischen patentrechlichen Vorfragen gerechtfertigt und § 143 PatG weit auszulegen. Nach Schulte (ebendort, Fn. 16) sieht das OLG Frankfurt die Honorarforderung eben NICHT als Patentstreitigkeit an (Mitt 75, 140 und 77, 98). | ||
+ | |||
+ | ==== Gebrauchsmusterrecht ==== | ||
+ | |||
+ | Nach § 27 GebrMG gibt es eine dem Patentrecht entsprechende Konzentration von Kammern. | ||
+ | |||
+ | ==== Markenrecht ==== | ||
+ | |||
+ | Die räumlichen Bereiche der Konzentration im Markenrecht (§ 140 MarkenG) sind nicht deckungsgleich mit den Konzentrationen im Patentrecht. Es gibt für das Markenrecht zusätzlich zu den für Patente zuständigen Landgerichten noch weitere zuständige. Beispielsweise gibt es in Nordrhein-Westfalen nur das LG Düsseldorf für Patente. Für Marken sind jedoch das LG Düsseldorf (für OLG-Bezirk Düsseldorf), | ||
+ | |||
+ | ==== Geschmacksmusterrecht ==== | ||
+ | |||
+ | Die Zuständigkeitskonzentration für Geschmacksmusterstreitsachen ([[http:// | ||
+ | |||
+ | ==== UWG ==== | ||
+ | |||
+ | Soweit Landgerichte sachlich zuständig sind (d. h. Streitwert über 5000 €), sind die Kammern für Handelssachen funktionell zuständig. Es gibt keine Konzentration der sachlichen Zuständigkeit, | ||
+ | |||
+ | Befürchtet man einen Antrag auf einstweilige Verfügung aus UWG gegen eine in einer überregionalen Zeitung erscheinende Anzeige, müsste man grundsätzlich bei allen Landgerichten Schutzschriften hinterlegen. Dies ist jedoch wegen der großen Zahl der Landgerichte und angesichts der Tatsache, dass sich eine Schutzschrift nach BRAGO nur einmal abrechnen lässt, nicht praktikabel. Daher sollten in einem solchen Fall Schutzschriften nur bei solchen Landgerichten hinterlegt werden, die möglicherweise vom Kläger ausgewählt werden. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Zuständigkeit]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de