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+ | ====== Rücknahme des Vollstreckungsauftrags ====== | ||
+ | Der Gläubiger kann den [[Vollstreckungsauftrag]] jederzeit bis zur Beendigung der [[Zwangsvollstreckung]] zurücknehmen.((BGH, | ||
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+ | Hierdurch entfällt eine Vollstreckungsvoraussetzung und wird die Zwangsvollstreckung unzulässig.((BGH, | ||
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+ | Die getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen sind wegen Wegfalls des die Zwangsvollstreckung legitimierenden Auftrags aufzuheben.((BGH, | ||
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+ | Fällt der das Vollstreckungsverfahren einleitende Antrag weg, kommt die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis daher nicht mehr in Betracht.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Zwangsvollstreckung]] |
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