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verfahrensrecht:rueckleitung_der_zustellungsurkunde
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Rückleitung der Zustellungsurkunde

§ 182 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die unverzügliche Rückleitung der Zustellungsurkunde an die Geschäftsstelle. § 194 (2) der ZPO beschreibt die Rückleitung der Zustellungsurkunde durch die Post an den Gerichtsvollzieher.

§ 182 (3) ZPO → Rückleitung der Zustellungsurkunde
Die Zustellungsurkunde ist unverzüglich in Urschrift oder elektronisch an die Geschäftsstelle zurückzuleiten.

§ 182 (2) ZPO → Rückleitung der Zustellungsurkunde
Die Post gibt die Zustellungsurkunde umgehend an den Gerichtsvollzieher zurück.

siehe auch

§ 182 ZPO → Zustellungsurkunde
Regelt die Anforderungen an die Zustellungsurkunde, die zum Nachweis der Zustellung nach bestimmten Paragraphen erforderlich ist.

§ 194 ZPO → Zustellungsauftrag
Regelt den Zustellungsauftrag durch den Gerichtsvollzieher an die Post und die Rückleitung der Zustellungsurkunde.

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