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verfahrensrecht:rom-i-vo

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 +====== Rom-I-VO  ======
 +
 +-> [[Rom-II-VO]]
 +
 +Die Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB über das auf vertragliche
 +Schuldverhältnisse anwendbare Recht sind mittlerweile aufgehobenen. Diese Vorschriften sind durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche
 +Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) abgelöst worden. Diese
 +Verordnung wird nach ihrem Art. 28 aber (nur) auf Verträge angewandt, die ab
 +dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind. Auf Verträge, die davor geschlossen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB anzuwenden.((BGH, Urteil vom 24. September 2014 - Hi Hotel II))
 +
 +==== Art. 2 Abs. 1  ====
 +
 +Unter der Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens auch die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen
 +Gesetzgebung nach Abschluss des Rom-Abkommens gewährt. Die nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung umfasst daher das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rom-Abkommens gesetzlich
 +noch nicht geregelte und unbekannte ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.((BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich))
 +
 +==== Art. 4 Rom-I-VO ====
 +
 +Die ausübenden Künstlern nach Art. 4 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens nicht auf die ausübenden Künstlern in Art. 7 des Rom-Abkommens ausdrücklich gewährleisteten Mindestrechte beschränkt. Vielmehr haben die vertragschließenden Staaten den ausübenden Künstlern daneben die in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte zu gewähren.((BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich))
 +
 +==== Art. 9 Abs. 2 Rom-I-VO ====
 +
 +Gemäß Art. 34 EGBGB (jetzt Art. 9 Abs. 2 Rom-I-VO) bleibt die Anwendung
 +der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf
 +das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln,
 +unberührt.((BGH, Urteil vom 24. September 2014 - Hi Hotel II))
 +
 +§ 31 Abs. 5 UrhG zählt nicht zu den Bestimmungen, die den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 EGBGB (jetzt Art. 9 Abs. 2 Rom-I-VO) zwingend regeln.((BGH, Urteil vom 24. September 2014 - Hi Hotel II; mwN))
 +
 +Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind nach der Rechtsprechung
 +des Bundesgerichtshofs Bestimmungen, die beanspruchen, einen
 +Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertrags
 +statut zu regeln. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des allumfassenden
 +Geltungsanspruchs einer Norm, so ist im Wege der Auslegung zu
 +ermitteln, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den
 +sonstigen Kollisionsnormen anzuwendende Recht eines anderen Staates international
 +gelten soll. Für die Anwendung des Art. 34 EGBGB ist grundsätzlich
 +erforderlich, dass die betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich
 +widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Individualbelangen
 +dient, sondern daneben zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen
 +verfolgt. Bei der Feststellung, ob eine Norm international zwingenden
 +Charakter hat, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, da sonst die mit dem
 +Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
 +anzuwendende Recht (EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809) durch die Vereinheitlichung
 +des Kollisionsrechts bezweckte Einheitlichkeit internationaler Entscheidungen
 +empfindlich gestört, das differenzierte, allseitige Anknüpfungssystem
 +der Art. 27 ff. EGBGB partiell außer Kraft gesetzt und die Rechtsanwendung
 +erschwert würde. Art. 34 EGBGB darf nicht die Funktion einer allgemeinen
 +Ausweichklausel übernehmen, mit der das das EUSchVÜ und EGBGB beherrschende
 +Grundprinzip der Rechtswahlfreiheit der Vertragschließenden nach
 +Belieben beseitigt und die einheitliche Anknüpfung des Vertragsstatuts aufgelöst wird. In Zweifelsfällen ist daher davon auszugehen, dass die betreffende
 +Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht.((BGH, Urteil vom 24. September 2014 - Hi Hotel II; m.V.a. BGH, Urteil vom
 +13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 256 bis 258 mwN; vgl. auch
 +Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen
 +Privatrechts, BT-Drucks. 10/504, S. 83))
 +
 +==== Art. 19 des Rom-Abkommens ====
 +
 +Hat ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt, dass seine Darbietung
 +einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird, kann
 +er sich nach Art. 19 des Rom-Abkommens zwar nicht mehr auf die in Art. 7
 +des Rom-Abkommens vorgesehenen Mindestrechte, wohl aber weiterhin auf
 +den in Art. 4 des Rom-Abkommens geregelten Grundsatz der Inländerbehandlung
 +berufen.((BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Privatrecht:Internationales Privatrecht]] \\
 +-> [[Verfahrensrecht:Internationales Prozessrecht]] \\
 +