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+ | ====== Rom-I-VO | ||
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+ | -> [[Rom-II-VO]] | ||
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+ | Die Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB über das auf vertragliche | ||
+ | Schuldverhältnisse anwendbare Recht sind mittlerweile aufgehobenen. Diese Vorschriften sind durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche | ||
+ | Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) abgelöst worden. Diese | ||
+ | Verordnung wird nach ihrem Art. 28 aber (nur) auf Verträge angewandt, die ab | ||
+ | dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind. Auf Verträge, die davor geschlossen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB anzuwenden.((BGH, | ||
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+ | ==== Art. 2 Abs. 1 ==== | ||
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+ | Unter der Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens auch die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen | ||
+ | Gesetzgebung nach Abschluss des Rom-Abkommens gewährt. Die nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung umfasst daher das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rom-Abkommens gesetzlich | ||
+ | noch nicht geregelte und unbekannte ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.((BGH, | ||
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+ | ==== Art. 4 Rom-I-VO ==== | ||
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+ | Die ausübenden Künstlern nach Art. 4 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens nicht auf die ausübenden Künstlern in Art. 7 des Rom-Abkommens ausdrücklich gewährleisteten Mindestrechte beschränkt. Vielmehr haben die vertragschließenden Staaten den ausübenden Künstlern daneben die in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte zu gewähren.((BGH, | ||
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+ | ==== Art. 9 Abs. 2 Rom-I-VO ==== | ||
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+ | Gemäß Art. 34 EGBGB (jetzt Art. 9 Abs. 2 Rom-I-VO) bleibt die Anwendung | ||
+ | der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf | ||
+ | das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln, | ||
+ | unberührt.((BGH, | ||
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+ | § 31 Abs. 5 UrhG zählt nicht zu den Bestimmungen, | ||
+ | |||
+ | Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind nach der Rechtsprechung | ||
+ | des Bundesgerichtshofs Bestimmungen, | ||
+ | Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertrags | ||
+ | statut zu regeln. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des allumfassenden | ||
+ | Geltungsanspruchs einer Norm, so ist im Wege der Auslegung zu | ||
+ | ermitteln, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den | ||
+ | sonstigen Kollisionsnormen anzuwendende Recht eines anderen Staates international | ||
+ | gelten soll. Für die Anwendung des Art. 34 EGBGB ist grundsätzlich | ||
+ | erforderlich, | ||
+ | widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Individualbelangen | ||
+ | dient, sondern daneben zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen | ||
+ | verfolgt. Bei der Feststellung, | ||
+ | Charakter hat, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, da sonst die mit dem | ||
+ | Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse | ||
+ | anzuwendende Recht (EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809) durch die Vereinheitlichung | ||
+ | des Kollisionsrechts bezweckte Einheitlichkeit internationaler Entscheidungen | ||
+ | empfindlich gestört, das differenzierte, | ||
+ | der Art. 27 ff. EGBGB partiell außer Kraft gesetzt und die Rechtsanwendung | ||
+ | erschwert würde. Art. 34 EGBGB darf nicht die Funktion einer allgemeinen | ||
+ | Ausweichklausel übernehmen, | ||
+ | Grundprinzip der Rechtswahlfreiheit der Vertragschließenden nach | ||
+ | Belieben beseitigt und die einheitliche Anknüpfung des Vertragsstatuts aufgelöst wird. In Zweifelsfällen ist daher davon auszugehen, dass die betreffende | ||
+ | Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht.((BGH, | ||
+ | 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 256 bis 258 mwN; vgl. auch | ||
+ | Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen | ||
+ | Privatrechts, | ||
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+ | ==== Art. 19 des Rom-Abkommens ==== | ||
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+ | Hat ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt, dass seine Darbietung | ||
+ | einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird, kann | ||
+ | er sich nach Art. 19 des Rom-Abkommens zwar nicht mehr auf die in Art. 7 | ||
+ | des Rom-Abkommens vorgesehenen Mindestrechte, | ||
+ | den in Art. 4 des Rom-Abkommens geregelten Grundsatz der Inländerbehandlung | ||
+ | berufen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Privatrecht: | ||
+ | -> [[Verfahrensrecht: | ||
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