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+ | ====== Revisionsgründe ====== | ||
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+ | **§ 543 (2) ZPO** | ||
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+ | Die Revision ist zuzulassen, wenn | ||
+ | - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | ||
+ | - die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. | ||
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+ | Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden. | ||
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+ | Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 | ||
+ | Abs. 2 Satz 1 ZPO). | ||
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+ | Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, | ||
+ | deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.((BVerfGK 19, 467 [juris Rn. 24]; BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZR 127/17, ZUM 2019, 186 [juris Rn. 6] mwN; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20, MMR 2022, 773 [juris | ||
+ | Rn. 25])) | ||
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+ | Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, | ||
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+ | Die Revision gegen ein auf Patentverletzung erkennendes Berufungsurteil ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn das Patent ganz oder teilweise rechtskräftig für nichtig erklärt wird und dies dem Berufungsurteil die Grundlage entzieht. Der Zulassungsgrund muss - gegebenenfalls innerhalb der Frist zur Wiedereinsetzung in die insoweit versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - geltend | ||
+ | gemacht werden.((BGH, | ||
+ | ; m.V.a. Fortführung von BGH, Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372 - Druckmaschinen-Temperierungssystem I)) | ||
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+ | Die Partei kann den Wegfall der Urteilsgrundlage nicht im Wege einer Restitutionsklage geltend machen, wenn sie es schuldhaft unterlassen hat, den Restitutionsgrund zum Gegenstand einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Verletzungsurteil zu machen.((BGH, | ||
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+ | Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann grundsätzlich nicht nachträglich entstehen. Vielmehr muss er bei Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung vorliegen; nur dann kann er, wie erforderlich, | ||
+ | ; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, NJW 2002, 3334)) | ||
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+ | **§ 545 (1) ZPO** | ||
+ | Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. | ||
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+ | **§ 545 (2) ZPO** | ||
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+ | Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. | ||
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+ | § 543 ZPO -> [[Zulassungsrevision]] \\ | ||
+ | § 547 ZPO -> [[Absolute Revisionsgründe]] \\ | ||
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+ | Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der erstinstanzlichen örtlichen, sachlichen | ||
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+ | Fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 542 ZPO -> | ||
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+ | §§ 542 ff ZPO -> [[Revision]] |
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