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verfahrensrecht:restitutionsgruende

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Restitutionsgründe

Restitution nach Wegfall des Klagepatents

§ 580 Nr. 1 ZPO

Die Restitutionsklage findet statt wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;

§ 580 Nr. 2 ZPO

Die Restitutionsklage findet statt wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;

§ 580 Nr. 3 ZPO

Die Restitutionsklage findet statt wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;

§ 580 Nr. 4 ZPO

Die Restitutionsklage findet statt wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;

§ 580 Nr. 5 ZPO Die Restitutionsklage findet statt wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
§ 580 Nr. 6 ZPO

Die Restitutionsklage findet statt wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;

Die Restitutionsklage kann bei Klagen aus Rechten des gewerblichen Rechtsschutzes, an deren Bestand das Gericht im Verletzungsrechtsstreit gebunden ist, in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO darauf gestützt werden, dass der Bestand des Schutzrechts vor Ablauf der regulären Laufzeit und vor dem für die Beurteilung im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt in Wegfall gekommen ist.1) [→ Restitution nach Wegfall des Klagepatents]

§ 580 Nr. 7 ZPO

Die Restitutionsklage findet statt wenn die Partei a)ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder b)eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;

§ 580 Nr. 8 ZPO

Die Restitutionsklage findet statt wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 29. Juli 2010 - Xa ZR 118/09
verfahrensrecht/restitutionsgruende.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1