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verfahrensrecht:reichweite_einer_schiedsvereinbarung

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 +====== Reichweite einer Schiedsvereinbarung ======
  
 +Die Reichweite einer [[Schiedsklausel]] ist in subjektiver Hinsicht grundsätzlich beschränkt auf die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger. Nur diejenigen müssen eine [[Schiedsvereinbarung]] gegen sich gelten lassen, die an ihrem Abschluss beteiligt waren.((BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. November 1990 - II ZR 249/89, NJW-RR 1991, 423 [juris Rn. 8]))
 +
 +Die Unterwerfung unter einen [[Schiedsvertrag]] geht mit einem Verzicht auf das grundrechtsgleiche Recht auf
 +den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einher, der sich nur durch
 +einen dahingehenden Parteiwillen rechtfertigen lässt.((BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - III ZR 177/74, BGHZ 68, 356 [juris Rn. 22]; Mansel in Festschrift MaierReimer, 2010, S. 410 f.; Müller/Keilmann, SchiedsVZ 2007, 113, 114))
 +
 +Niemand darf gegen seinen Willen dem staatlichen Rechtsschutzsystem entzogen werden.((BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 1025-1066 Rn. 4))
 +
 +Eine Erstreckung der Schiedsvereinbarung auf Dritte, wie zum Beispiel für die von der Gesellschaft getroffene Schiedsabrede auf den persönlich haftenden Gesellschafter.((BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. 
 +BGH, NJW-RR 1991, 423 [juris Rn. 8]), ist deshalb die Ausnahme (zu weiteren möglichen Fallgruppen vgl. Voit in Musielak/Voit aaO § 1029 Rn. 8))
 +
 +Danach ist auch bei einer vom Antragsteller geltend gemachten Durchgriffshaftung im (faktischen)
 +Konzernverbund der in Anspruch genommene Dritte mit der herrschenden Meinung nicht an die für die Vertragsparteien geltende Schiedsklausel gebunden.((BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.w.N.))
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Schiedsvereinbarung]]