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+ | ====== Reichweite einer Schiedsvereinbarung ====== | ||
+ | Die Reichweite einer [[Schiedsklausel]] ist in subjektiver Hinsicht grundsätzlich beschränkt auf die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger. Nur diejenigen müssen eine [[Schiedsvereinbarung]] gegen sich gelten lassen, die an ihrem Abschluss beteiligt waren.((BGH, | ||
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+ | Die Unterwerfung unter einen [[Schiedsvertrag]] geht mit einem Verzicht auf das grundrechtsgleiche Recht auf | ||
+ | den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einher, der sich nur durch | ||
+ | einen dahingehenden Parteiwillen rechtfertigen lässt.((BGH, | ||
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+ | Niemand darf gegen seinen Willen dem staatlichen Rechtsschutzsystem entzogen werden.((BGH, | ||
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+ | Eine Erstreckung der Schiedsvereinbarung auf Dritte, wie zum Beispiel für die von der Gesellschaft getroffene Schiedsabrede auf den persönlich haftenden Gesellschafter.((BGH, | ||
+ | BGH, NJW-RR 1991, 423 [juris Rn. 8]), ist deshalb die Ausnahme (zu weiteren möglichen Fallgruppen vgl. Voit in Musielak/ | ||
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+ | Danach ist auch bei einer vom Antragsteller geltend gemachten Durchgriffshaftung im (faktischen) | ||
+ | Konzernverbund der in Anspruch genommene Dritte mit der herrschenden Meinung nicht an die für die Vertragsparteien geltende Schiedsklausel gebunden.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Schiedsvereinbarung]] |
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