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verfahrensrecht:rechtswirksamkeit

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Rechtswirksamkeit (auch Wirksamkeit)

Rechtswirksam wird eine Entscheidung (Beschluß oder ein Urteil) mit dessen Zustellung bzw. Verkündung nach mündlicher Verhandlung oder Anhörung. Die Wirksamkeit der Entscheidung tritt nicht schon mit der Abgabe zur Postabfertigungsstelle ein. Wichtig ist, daß die Rechtskraft einer Entscheidung nicht bereits mit dessen Rechtswirksamkeit eintritt.

Nur Endentscheidungen entfalten Rechtswirksamkeit, also Entscheidungen, die eine abschließende und endgültige Entscheidung bewirken sollen, nicht jedoch Bescheide, Mängelrügen, verfahrensleitende Verfügungen (Entscheidungen über Fristverlängerungsgesuche, Ladungen, Anordnungen), Hinweise, Mitteilungen, etc.

Folge der Rechtswirksamkeit ist die rechtliche Existenz der Entscheidung mit den allgemeinen Rechtsfolgen

Insbesondere wird mit Wirksamkeit eines Erteilungsbeschlusses des DPMA oder des BPatG auch eine Erteilungsgebühr fällig (§ 57 I S.2 PatG).

Zu beachten ist, daß die gesetzlichen Wirkungen eines Patents treten nicht mit Wirksamkeit des Erteilungsbeschlusses, sondern erst mit Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt (§ 58 I PatG).

verfahrensrecht/rechtswirksamkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1