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+ | Der Rechtsweg ist der Zugang zur [[staatliche Gerichtsbarkeit|staatlichen Gerichtsbarkeit]], | ||
- | Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs | ||
- | trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll.((BGH, X ZR 150/03, Entscheidung vom 31.07.2007; m.V.a. Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; Sen.Beschl. v. | ||
- | 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Rep. 2002, 749; Sen.Beschl. v. 13.11.2001 | ||
- | - X ARZ 266/01, WM 2002, 406)) | ||
- | Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu | ||
- | verweisen. Diese Entscheidung kann in einem Instanzenzug auf Rechtsmittel der Parteien auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden, denn anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß der sofortigen Beschwerde (§ 17 a Abs. 4 GVG). Hieraus folgt jedoch umgekehrt, daß ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluß, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 | ||
- | GVG bestätigt dies.((BGH, X ZR 150/03, Entscheidung vom 31.07.2007; m.w.N.)) | ||
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- | Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen.((BGH, | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
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