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verfahrensrecht:rechtsschutzbeduerfnis_als_verfahrensvoraussetzungen_der_zwangsvollstreckung

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 +====== Rechtsschutzbedürfnis als Verfahrensvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung ======
 +
 +Das Rechtsschutzbedürfnis gehört zu den sachlichen Verfahrensvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung((vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2002 - IX ZB 26/02, BGHZ 151, 384 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 14. August 2013
 +- I ZB 76/10, NJW 2013, 2906 [juris Rn. 8]; MünchKomm.ZPO/Gruber, 6. Aufl., § 888 Rn. 19; vgl. auch BVerfGE 61, 126 [juris Rn. 26])) und ist von Amts wegen zu prüfen((vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl., Vor § 704 Rn. 15, 17)).((BGH, Beschl. v. 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21)) 
 +
 +Es ergibt sich grundsätzlich bereits aus dem Interesse des Gläubigers an einer Befriedigung der Forderung, die durch den Vollstreckungstitel als begründet ausgewiesen wird.((BGH, Beschl. v. 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21; m.V.a. BGHZ 151, 384 [juris Rn. 13] mwN)) 
 +
 +Es fehlt, wenn der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckungsmaßnahme hat.((BGH, Beschl. v. 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21; m.V.a. BGHZ 151, 384 [juris Rn. 12]; Zöller/Seibel aaO Vor § 704 Rn. 17))
 +
 +Das ist insbesondere der Fall, wenn er das mit der Vollstreckung verfolgte Ziel auch auf einfacherem und kostengünstigerem Weg oder dieses Ziel durch die beantragte Vollstreckung gar
 +nicht erreichen kann.((BGH, Beschl. v. 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21; m.V.a. Brox/Walker,  Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 2 Rn. 20 mwN)) 
 +
 +Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahme zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele begehrt wird, etwa um den Schuldner zu schikanieren oder ihm Schaden zuzufügen.((BGH, Beschl. v. 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21; m.V.a. BGHZ 151, 384 [juris Rn. 14] mwN))
 +
 +Dem Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines Titels auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung steht ein parallel betriebenes Verfahren auf Vollstreckung eines titulierten Auskunftsanspruchs grundsätzlich nicht entgegen. Das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Rechnung sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen, geht über das mit der Rechnungserteilung zu erreichende Ziel hinaus, weil insoweit nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Rechnungslegung erzwungen werden kann.((BGH, Beschl. v. 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Rechtsschutzbedürfnis]]
 +