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verfahrensrecht:rechtskraft_bei_grundstuecksveraeusserung

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Rechtskraft bei Grundstücksveräußerung

§ 325 (3) ZPO

Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

siehe auch

§ 325 ZPO → Subjektive Rechtskraftwirkung
Regelt die Bindungswirkung von Urteilen für die Parteien und deren Rechtsnachfolger im Zivilprozess.

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