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verfahrensrecht:rechtsfolgen_bei_nichtberechtigten

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Rechtsfolgen bei Nichtberechtigten

§ 325 (2) ZPO

Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

siehe auch

§ 325 ZPO → Subjektive Rechtskraftwirkung
Regelt die Bindungswirkung von Urteilen für die Parteien und deren Rechtsnachfolger im Zivilprozess.

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