§ 1065 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zulässig ist, während andere Entscheidungen in diesen Verfahren unanfechtbar sind.
Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
Eine Entscheidung, mit der das Gericht die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs an das Schiedsgericht zurückverweist, stellt eine Entscheidung über einen Antrag betreffend die Aufhebung (§ 1059 ZPO) im Sinn des § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO dar und unterliegt daher der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO.1)
§ 1065 ZPO → Rechtsmittel
Behandelt die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen Entscheidungen in Schiedsverfahren.
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